Eine Sterbegeldversicherung zahlt die Versicherungssumme nicht automatisch an den Lebenspartner – ohne korrekte Bezugsrechtsregelung fließt der Betrag in den Nachlass und unterliegt dem gesetzlichen Erbrecht. Für unverheiratete Paare kann das bedeuten, dass die Auszahlung an entfernte Verwandte geht, nicht an die Person, die die Bestattung trägt.

Warum das gesetzliche Erbrecht hier oft nicht passt

Das gesetzliche Erbrecht kennt keine Kategorie „Lebensgefährte". Stirbt eine Person ohne Testament, erben zunächst Kinder, dann Eltern, dann Geschwister – der unverheiratete Partner geht leer aus, egal wie lange die Beziehung bestand. Für eine Sterbegeldversicherung bedeutet das: Ist kein Bezugsberechtigter eingetragen, zählt die Versicherungssumme als Nachlassvermögen. Bestehen Schulden oder Pflichtteilsansprüche, wird die Summe entsprechend belastet, bevor sie dem Partner zugutekommt – oder sie kommt gar nicht bei ihm an.

Die häufigste Lücke

Viele Verträge laufen ohne eingetragenen Bezugsberechtigten. Der Standardeintrag „Erben gemäß gesetzlicher Erbfolge" schützt unverheiratete Partner nicht – er wirkt wie gar kein Eintrag.

Widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht – was ist der Unterschied?

Widerrufliches Bezugsrecht
Die versicherte Person kann die Begünstigten jederzeit ändern. Flexibel, aber: Die Summe zählt bis zum Tod zum Nachlass und kann unter Umständen von Gläubigern der versicherten Person gepfändet werden.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Der Begünstigte erhält ein gesichertes Anrecht. Die Versicherungssumme fließt am Nachlass vorbei und ist in der Regel vor Pfändung geschützt. Nachteil: Eine spätere Änderung erfordert die Zustimmung des Begünstigten.

Für die meisten Paare ohne Trauschein ist das widerrufliche Bezugsrecht ausreichend – es bietet Flexibilität bei Trennung oder Lebensveränderungen. Das unwiderrufliche Bezugsrecht empfiehlt sich, wenn die Summe zusätzlich vor Gläubigerzugriff gesichert sein soll, etwa bei selbstständigen Partnern.

Schenkungsteuer: Was das Finanzamt beim Todesfall prüft

Hier liegt eine Falle, die viele erst im Erbfall bemerken. Fließt die Versicherungssumme direkt an den eingetragenen Partner – also am Nachlass vorbei –, handelt es sich steuerrechtlich nicht um eine Erbschaft, sondern um eine Schenkung auf den Todesfall. Für unverheiratete Partner gilt dabei der Freibetrag der Steuerklasse I nicht; der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro (Stand: geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – im Einzelfall prüfen).

Zum Vergleich: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Bei einer Sterbegeldversicherung mit üblichen Versicherungssummen zwischen 5.000 und 15.000 Euro bleibt der Freibetrag von 20.000 Euro in der Regel ausreichend. Bei höheren Summen oder mehreren Versicherungen sollte die Steuerpflicht jedoch konkret geprüft werden.

Schenkungsteuerliche Freibeträge im Todesfall (Auszahlung am Nachlass vorbei, Stand: aktuelle Rechtslage)
Begünstigte Person Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner I 500.000 Euro
Kinder I 400.000 Euro
Unverheirateter Lebenspartner III 20.000 Euro
Sonstige Personen (z. B. Freunde) III 20.000 Euro

Bezugsberechtigung richtig eintragen: Schritt für Schritt

  1. Bestehenden Vertrag auf Bezugsberechtigten prüfen – Policenkopie anfordern oder beim Versicherer nachfragen.
  2. Partner namentlich mit vollständigem Geburtsdatum und Wohnanschrift als Begünstigten eintragen lassen.
  3. Entscheiden, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich sein soll – je nach Lebens- und Vermögenssituation.
  4. Schriftliche Bestätigung des Versicherers über die Änderung aufbewahren – sie ist der Nachweis im Leistungsfall.
  5. Änderung beim nächsten Lebensumbruch (Trennung, Heirat, Geburt eines Kindes) erneut prüfen.

Was gilt, wenn im Vertrag bereits Kinder eingetragen sind?

In Patchworkfamilien ist der Interessenkonflikt besonders greifbar. Ist das Kind aus einer früheren Beziehung als Bezugsberechtigter eingetragen, erhält es die Sterbegeldversicherung – nicht der aktuelle Partner, der die Bestattungskosten organisiert und trägt. Eine Aufteilung der Bezugsberechtigung ist möglich: So kann ein prozentualer Anteil für den Partner, ein anderer für Kinder festgelegt werden. Die meisten Versicherer erlauben diese Aufteilung, wenn sie schriftlich beantragt wird.

Zusätzlich sinnvoll: Testament

Ein Bezugsrecht sichert die Versicherungssumme – regelt aber nicht den übrigen Nachlass. Für unverheiratete Paare mit gemeinsamem Eigentum oder gemeinsamen Konten ist ein notarielles oder handschriftliches Testament eine sinnvolle Ergänzung. Die Absicherung über Versicherungsvertrag und Testament zusammen schließt die meisten Lücken.

Häufige Fragen zur Sterbegeldversicherung und zum Erbrecht

Muss ich meinen Partner als Bezugsberechtigten beim Versicherer melden, oder reicht ein Testament?

Beides ergänzt sich, ersetzt sich aber nicht. Das Bezugsrecht im Versicherungsvertrag ist entscheidend für die Auszahlung am Nachlass vorbei. Ein Testament regelt nur den Nachlass – nicht, was außerhalb davon fließt.

Kann ich das Bezugsrecht nachträglich ändern, wenn mein Vertrag schon läuft?

Ja, beim widerruflichen Bezugsrecht jederzeit und ohne Zustimmung des bisherigen Begünstigten. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist die Zustimmung des eingetragenen Begünstigten erforderlich.

Fällt Schenkungsteuer an, wenn die Summe nur 8.000 Euro beträgt?

Bei 8.000 Euro bleibt die Auszahlung innerhalb des Freibetrags von 20.000 Euro – in diesem Fall fällt keine Schenkungsteuer an. Der Freibetrag gilt jedoch je Erwerb und Zeitraum; im Einzelfall prüfen.

Was passiert, wenn der eingetragene Begünstigte vor dem Versicherten stirbt?

Fehlt eine Ersatzbegünstigung, fällt die Summe in den Nachlass. Deshalb sollte immer ein Ersatzbegünstigter eingetragen oder eine Regelung für diesen Fall getroffen werden.

Zählt eine Sterbegeldversicherung beim Sozialhilfeträger als Vermögen?

Ob ein Vertrag als anrechenbares Vermögen gilt, hängt von Gestaltung und Rückkaufswert ab. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann dazu beitragen, die Summe dem direkten Zugriff zu entziehen – im Einzelfall rechtlich prüfen.

Ob Ihr bestehender Vertrag einen Bezugsberechtigten trägt und ob die Regelung zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt, lässt sich oft mit einem kurzen Blick in die Police klären. Poth & Poth oHG prüft das mit Ihnen – kostenlos und ohne Druck. Vereinbaren Sie ein Gespräch persönlich in Langenselbold, per Video oder rufen Sie an unter 06184 9937044. Wir antworten an Werktagen binnen 24 Stunden. Alle Informationen zur Sterbegeldversicherung finden Sie auch auf unserer Leistungsseite.

Bild: KI-generiert

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