BU Glossar · Buchstabe A
Abstrakte Verweisung
Eine Klausel, mit der ein Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen kann, den Sie theoretisch noch ausüben könnten.
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die Leistung verweigern, wenn Sie trotz Berufsunfähigkeit in Ihrem Beruf theoretisch noch eine andere Tätigkeit ausüben könnten, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob Sie diese Tätigkeit tatsächlich ausüben oder überhaupt eine entsprechende Stelle finden würden, spielt dabei keine Rolle.
Moderne Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten auf diese Klausel. Das ist heute ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Viele ältere Verträge, aber auch einige Absicherungen im Rahmen anderer Produkte, enthalten sie noch.
Davon zu unterscheiden ist die konkrete Verweisung. Sie greift nur, wenn Sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich einen anderen Beruf ausüben, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, insbesondere beim Einkommen. Wer also umschult und eine gleichwertige Stelle annimmt, kann seinen Anspruch verlieren. Die meisten Bedingungen legen fest, welcher Einkommensrückgang noch als zumutbar gilt. Dieser Punkt ist im Detail unterschiedlich geregelt.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.