Vertrag Glossar · Buchstabe B
Beitragsfreistellung
Sie stoppen die Beitragszahlung, ohne den Vertrag zu kündigen. Das Guthaben bleibt bestehen und wird weiter verwaltet.
Wer vorübergehend oder dauerhaft keine Beiträge mehr zahlen kann, muss eine Rentenversicherung nicht kündigen. Mit einer Beitragsfreistellung ruht die Beitragszahlung, das bisher angesparte Guthaben bleibt im Vertrag und wird bis zum Rentenbeginn weiter verzinst oder angelegt. Die spätere Rente fällt entsprechend niedriger aus.
Gegenüber einer Kündigung hat die Beitragsfreistellung Vorteile: Steuerliche Vorteile wie die hälftige Besteuerung oder die Ertragsanteilsbesteuerung können erhalten bleiben, garantierte Rechnungsgrundlagen und Rentenfaktoren alter Verträge gehen nicht verloren, und bereits gezahlte Abschlusskosten wirken nicht erneut.
Viele Verträge erlauben es, die Beitragszahlung innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufzunehmen, häufig ohne erneute Prüfung. Daneben gibt es oft mildere Alternativen: eine Beitragsstundung für einige Monate oder eine Reduzierung des Beitrags. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt die Beitragsfreistellung auch während Elternzeit oder bei langer Krankheit.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.
