Grundbegriff Glossar · Buchstabe B
Berufsunfähigkeit
Sie können Ihren zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft nur noch zu einem geringen Teil ausüben.
Im Sinne einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben können. Die meisten Verträge setzen dafür einen Grad von mindestens fünfzig Prozent voraus.
Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung auf Ihre konkrete Tätigkeit. Deshalb wird im Leistungsfall genau geprüft, wie Ihr Arbeitsalltag aussah: Welche Aufgaben hatten Sie, wie viel Zeit nahmen sie ein, und welche davon können Sie nicht mehr erledigen? Eine Bürokraft mit Bandscheibenvorfall kann berufsunfähig sein, ein Kollege mit derselben Diagnose in anderer Tätigkeit nicht.
Wichtig ist die Abgrenzung zur gesetzlichen Erwerbsminderung. Diese fragt, ob Sie überhaupt noch irgendeine Tätigkeit ausüben können, unabhängig vom erlernten Beruf. Die private Definition ist für Sie deshalb in der Regel deutlich günstiger.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.


