Unfall Glossar · Buchstabe I
Invaliditätsgrad
Das Maß der dauerhaften Beeinträchtigung nach einem Unfall, nach dem sich die Leistung der Unfallversicherung berechnet.
Führt ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, spricht man von Invalidität. Der Invaliditätsgrad gibt an, wie stark diese Beeinträchtigung ist, ausgedrückt in Prozent. Nach ihm richtet sich die Höhe der Invaliditätsleistung.
Für Arme, Beine, Hände, Füße und Sinnesorgane gibt die Gliedertaxe feste Prozentsätze vor. Der vollständige Funktionsverlust eines Arms oder eines Beins entspricht beispielsweise einem festen Wert, der Verlust eines Fingers einem deutlich geringeren. Bei teilweisem Funktionsverlust wird der entsprechende Anteil angesetzt. Für andere Körperteile wird der Grad nach medizinischer Beurteilung im Vergleich zu einem gesunden Menschen bestimmt. Die Werte der Gliedertaxe unterscheiden sich je nach Tarif.
Wichtig sind die Fristen: Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eintreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Gute Bedingungen sehen hier großzügige Zeiträume vor. Haben Vorerkrankungen wie Arthrose an den Unfallfolgen mitgewirkt, kann die Leistung gekürzt werden.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.