Pflege Glossar · Buchstabe P
Pflegegrad
Eine von fünf Stufen, mit denen die Pflegekasse den Grad der Selbstständigkeit bewertet. Davon hängen die Leistungen ab.
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist. Es gibt fünf Pflegegrade, von geringer Beeinträchtigung bei Pflegegrad 1 bis zur schwersten Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung bei Pflegegrad 5.
Ermittelt wird der Pflegegrad durch eine Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt das der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten ein eigener Gutachterdienst. Bewertet werden sechs Lebensbereiche: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad. Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen.
Vom Pflegegrad hängen die gesetzlichen Leistungen ab, etwa Pflegegeld, Sachleistungen oder Zuschüsse für die stationäre Pflege. Auch private Pflegetagegeld- und Pflegerentenversicherungen knüpfen ihre Leistung meist an den festgestellten Pflegegrad. Verschlechtert sich der Zustand, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.
