bAV Glossar · Buchstabe P
Portabilität
Das Recht, das Guthaben einer betrieblichen Altersvorsorge beim Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Unter Portabilität versteht man die Mitnahme einer betrieblichen Altersvorsorge zu einem neuen Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass das Übertragungsguthaben ihres alten Vertrags auf eine Versorgung beim neuen Arbeitgeber übertragen wird. Das gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Den Anspruch müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Er ist zudem auf ein Guthaben bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt. Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen.
Viele Versicherer haben sich über ein Übertragungsabkommen verpflichtet, bei einem Wechsel zwischen ihnen auf Abschlusskosten und neue Gesundheitsprüfung zu verzichten. Trotzdem ist eine Übertragung nicht immer die beste Lösung: Der neue Vertrag kann einen schlechteren Garantiezins oder andere Bedingungen haben. Alternativ können Sie den alten Vertrag beitragsfrei stellen oder, falls der neue Arbeitgeber zustimmt, unverändert fortführen.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.