bAV Glossar · Buchstabe U
Unverfallbarkeit
Ab wann Ihnen Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge auch nach einem Jobwechsel sicher erhalten bleiben.
Die Unverfallbarkeit regelt, ob Ihnen Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten bleiben, wenn Sie das Unternehmen vor Rentenbeginn verlassen. Ist ein Anspruch unverfallbar, kann er Ihnen nicht mehr genommen werden.
Bei Entgeltumwandlung, also wenn die Beiträge aus Ihrem eigenen Gehalt stammen, sind die Ansprüche sofort unverfallbar. Für rein arbeitgeberfinanzierte Zusagen gilt eine Frist: Die Zusage muss beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden haben, und Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen.
Unverfallbar heißt nicht automatisch, dass der Vertrag weiterläuft. Nach dem Ausscheiden wird er meist beitragsfrei gestellt, es sei denn, Sie führen ihn privat fort oder übertragen ihn zum neuen Arbeitgeber. Die erworbenen Ansprüche bleiben dann bis zum Rentenbeginn bestehen, wachsen aber ohne neue Beiträge nur noch über die Verzinsung oder Wertentwicklung.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.