Steuern Glossar · Buchstabe E
Ertragsanteil
Der Teil einer privaten Rente, der versteuert wird. Er hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab.
Lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen werden nicht in voller Höhe besteuert, sondern nur mit dem Ertragsanteil. Der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Teil jeder Rentenzahlung aus bereits versteuertem Kapital besteht und nur der übrige Teil einen Ertrag darstellt.
Wie hoch der Ertragsanteil ist, richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Je später die Rente beginnt, desto niedriger ist er. Bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren liegt er beispielsweise bei 17 Prozent. Nur dieser Anteil wird dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen.
Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt für Renten aus der privaten Rentenversicherung ohne staatliche Förderung, also aus versteuertem Einkommen. Renten aus Basisrente oder betrieblicher Altersvorsorge werden dagegen nachgelagert besteuert, weil die Beiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt waren. Für die einmalige Kapitalauszahlung gelten wieder eigene Regeln.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.

